a11yglass · Barrierefreiheits-Check für Websites

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BFSG für Websites

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in Deutschland um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Unternehmen ihre Websites, Apps und Kundenportale barrierefrei gestalten.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind u. a. Onlineshops, Bankdienstleistungen, Personenbeförderung und viele Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz — allerdings nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Welcher Standard gilt?

Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1/2.2 Stufe AA verweist: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust.

Was droht bei Verstößen?

Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder verhängen; zusätzlich sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu beobachten. Der schnellste erste Schritt ist ein technischer Check des Ist-Zustands.

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Allgemeine Information, kein Rechtsrat. Für den Einzelfall eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei hinzuziehen.